- Interessengemeinschaft
- I. Begriff:1. Allgemein: Zusammenschluss von mehreren Personen, Unternehmen oder Institutionen zur Interessenwahrnehmung auf vertraglicher Basis (⇡ Vertrag).- 2. Im wirtschaftlichen Sinn: ⇡ Unternehmenszusammenschluss rechtlich selbstständig bleibender Unternehmungen zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen, häufig ⇡ Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR).- Zu unterscheiden sind Betriebs-, Verteilungs-, Produktions-, Rationalisierungs- und Gewinngemeinschaften (Gewinnverteilung nach bestimmtem Schlüssel). Die den zusammengeschlossenen Unternehmen viel Freiheit lassenden Gewinngemeinschaften werden oft zur ⇡ Finanzierungsgemeinschaft durch gemeinsame Kapitalbeschaffung für finanzschwache Mitglieder der I.- Die I. steht in der Stufenleiter der Konzentrationsformen zwischen ⇡ Kartell und ⇡ Konzern; Grenzen fließend. I. sind oft Vorläufer von ⇡ Trusts.II. Steuerliche Behandlung:1. Einkommensteuer: Liegt eine ernsthaft gemeinte Vereinbarung über den Ausgleich von Verlusten und Gewinnen vor, so sind die Ausgleichsleistungen bei den einzelnen Unternehmen als ⇡ Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei den empfangenden Unternehmen sind diese Ausgleichsbeträge ⇡ Betriebseinnahmen.- 2. Umsatzsteuer: ⇡ Arbeitsgemeinschaft.
Lexikon der Economics. 2013.